§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über baubegleitende Betreuung, Qualitätssicherung und Projektorganisation zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(4) Vorrang haben individuelle Vereinbarungen und das jeweilige Angebot.
(5) Diese Bedingungen gelten nicht für Montage- und Bauleistungen. Hierfür gelten gesonderte Vereinbarungen.
§ 2 Zweck und Gegenstand des Vertrages
(1) Zweck der Beauftragung ist es, dem Auftraggeber die Kontrolle über das Bauvorhaben zu ermöglichen, ohne selbst dauerhaft vor Ort anwesend sein zu müssen. Der Auftragnehmer stellt hierfür seine Präsenz vor Ort sowie eine fortlaufende, nachvollziehbare Dokumentation des Arbeitsstands bereit. Die Bewertung der dokumentierten Sachverhalte und alle daraus folgenden Entscheidungen obliegen dem Auftraggeber.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere:
- Abgleich der erbrachten Leistungen mit dem vertraglich Vereinbarten und dem Leistungsverzeichnis
- Kommunikation mit den beteiligten Gewerken als organisatorische Schnittstelle zur Geschäftsführung des Auftraggebers
- Nachverfolgung offener Punkte
- Schriftliche und bildliche Dokumentation des Arbeitsstands
- Zusammenstellung der besprochenen Punkte und Erarbeitung von Handlungsempfehlungen
(3) Geschuldet wird eine Tätigkeit, kein Erfolg. Der Vertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
§ 3 Nicht geschuldete Leistungen
(1) Ausdrücklich nicht geschuldet sind:
- Bauleitung im Sinne der Landesbauordnungen
- baurechtliche oder bautechnische Beurteilung des Bautenstands
- Sachverständigenleistungen, Gutachten oder technische Abnahmen
- Planungsleistungen, Statik oder Leistungen nach HOAI
- Erklärungen im Zusammenhang mit der Abnahme, insbesondere die Unterzeichnung von Abnahmeprotokollen, die Erklärung der Abnahme und das Anerkenntnis der Mangelfreiheit – weder schriftlich noch mündlich noch durch schlüssiges Verhalten
- Freigaben jeder Art sowie das Anerkenntnis von Forderungen
- Weisungen an ausführende Firmen im eigenen Namen
(2) Prüfungen erfolgen im Rahmen einer organisatorischen und visuellen Kontrolle. Feststellungen des Auftragnehmers sind Hinweise zur Entscheidung durch den Auftraggeber, keine fachliche Bewertung.
(3) Für Planung, technische Ausführung und Mängelfreiheit der Leistungen ausführender Firmen wird keine Verantwortung übernommen. Hierfür haften diese im Rahmen ihrer jeweiligen Verträge und Gewährleistungspflichten.
§ 4 Form der Dokumentation und Zurverfügungstellung
(1) Der Auftragnehmer stellt die Dokumentation über ein digitales Projektboard sowie über eine gemeinsame Kommunikationsgruppe bereit, zu der der Auftraggeber und die von ihm benannten Personen Zugang erhalten.
(2) Mit Einstellen der Dokumentation in das Projektboard oder Übermittlung in die Kommunikationsgruppe gilt der dokumentierte Sachverhalt dem Auftraggeber als zur Kenntnis gebracht.
(3) Die Bewertung der dokumentierten Sachverhalte sowie die Entscheidung über daraus folgende Maßnahmen obliegen dem Auftraggeber.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer vor Tätigkeitsbeginn eine schriftliche Vollmacht für das Auftreten gegenüber Gewerken und Dritten. Entscheidungsbefugnis und Weisungsrecht verbleiben beim Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, insbesondere Leistungsverzeichnisse, Verträge mit ausführenden Firmen, Pläne und Terminpläne.
(3) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(4) Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet.
§ 6 Vergütung und Abrechnung
(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung.
(2) Zur vergütungspflichtigen Tätigkeit zählen auch Fahrtzeiten, Telefonate und Bürotätigkeiten, soweit sie projektbezogen sind.
(3) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich nach Stundennachweis, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der im Angebot genannten Frist zur Zahlung fällig.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(6) Ein vereinbartes Festkontingent ist unabhängig vom tatsächlichen Abruf zu vergüten. Nicht abgerufene Stunden werden zum Ende des Abrufzeitraums abgerechnet.
§ 7 Persönliche Leistungserbringung
(1) Die Leistungen werden ausschließlich persönlich durch den Auftragnehmer erbracht. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Gestellung einer Ersatzkraft besteht nicht.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung durch Krankheit, Unfall oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern sich vereinbarte Fristen und Abrufzeiträume um die Dauer der Verhinderung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich.
§ 8 Haftung
(1) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt und der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Der Auftragnehmer unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme wird auf Anfrage mitgeteilt.
(4) Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 2.
§ 9 Dokumentation und Nutzungsrechte
(1) Alle im Rahmen des Auftrags erstellten Dokumentationen, Aufstellungen und Auswertungen stehen dem Auftraggeber zur uneingeschränkten Weiterverwendung zur Verfügung.
(2) Die vom Auftragnehmer eingesetzte Software und Struktur verbleiben beim Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Fortführung in einem bestimmten System besteht nicht.
(3) Der Auftragnehmer darf den Auftrag nach Abschluss in anonymisierter Form als Referenz nennen, sofern der Auftraggeber nicht widerspricht.
§ 10 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Abwicklung des vereinbarten Leistungsumfangs.
(2) Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bei Kündigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Stand: September 2026
